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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN1790
Für den Kartenverkauf und den Theaterbesuch gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anstalt des öffentlichen Rechts Schauspielhaus Bochum (Schauspielhaus), die an den Theaterkassen sowie im AboBüro einzusehen sind.

1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Beziehungen zwischen dem Schauspielhaus und seinen Besuchern und sind Bestandteil jedes Vertrages zwischen ihnen.

2.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl für Veranstaltungen des Schauspielhauses als auch für Kooperationsveranstaltungen mit Dritten.

3.
Zum Einlass berechtigen grundsätzlich nur die Eintrittskarten des Schauspielhauses und seiner Kooperationspartner. ABO-Gutscheine müssen an der Kasse des Schauspielhauses eingelöst werden. ABO-Gutscheine und Geschenkgutscheine gelten nur für die eigenen Veranstaltungen des Schauspielhauses. Veranstaltungen (z.B. Gastspiele), bei denen Gutscheine keine Gültigkeit haben, sind mit einem Stern im Monatsspielplan gekennzeichnet.

4.
Ermäßigungsberechtigungen sind beim Einlass nachzuweisen. Das Schauspielhaus behält sich vor, die Ermäßigungsberechtigungen auch beim Erwerb der Eintrittskarte oder während einer Veranstaltung zu kontrollieren.

5.
Besucher, die eine Ermäßigungsberechtigung bei einer Kontrolle nicht vorweisen können, obwohl ihre Eintrittskarte ermäßigt ist, haben auf Anforderung des Personals unverzüglich den Differenzbetrag zum vollen Kartenpreis der jeweiligen Preisgruppe zu entrichten. Weigert sich ein Besucher, dieser Aufforderung nachzukommen, sind das Schauspielhaus und die von ihm beauftragten Personen berechtigt, die betreffende Person unverzüglich des Hauses zu verweisen. Das Schauspielhaus behält sich vor, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen und Strafanzeige zu stellen.

6.
Bereits erworbene Eintrittskarten können grundsätzlich nicht zurückgegeben werden. Reservierte Karten müssen innerhalb von 14 Tagen, spätestens jedoch drei Tage vor der jeweiligen Veranstaltung abgeholt werden.

7.
Nach Beginn einer Veranstaltung können Besucher mit Rücksicht auf die anderen Besucher und die mitwirkenden Künstler nicht oder erst zu einem von der Theaterleitung festgelegten geeigneten Zeitpunkt (z.B. Vorstellungs- oder Beifallpausen) in den Zuschauerraum eingelassen werden. Das gleiche gilt, wenn Zuschauer während einer Vorstellung den Zuschauerraum verlassen und zurückkehren möchten.

8.
Für die Veranstaltungen des Schauspielhauses gelten unterschiedliche Preiskategorien und Platzgruppen.

9.
Bei bestimmten Veranstaltungen (z.B. Premieren, Gastspiele, Sonderkonzerte, Lesungen, Gala-Vorstellungen) gelten Sonderpreise.

10.
Die Eintrittspreise und Platzgruppen für die Spielstätten des Schauspielhauses richten sich nach der Entgeltordnung für das Schauspielhaus in der Fassung vom 26.06.2008.

11.
Bei Veranstaltungen Dritter in den Räumen des Schauspielhauses werden die Eintrittspreise und die Regeln des Vorverkaufs vom jeweiligen Veranstalter festgelegt. Das Schauspielhaus haftet den Besuchern gegenüber nicht für die Leistungen und Preise dieser Veranstalter.

12.
Eintrittskarten für die Veranstaltungen des Schauspielhauses können auch per Internet über das Online-Buchungssystem "eventim.inhouse" der Firma CTS EVENTIM Solutions GmbH gebucht werden. Für die Leistungen des Software-Anbieters haftet das Schauspielhaus nicht. Im Falle einer fehlerhaften Buchung, die auf Leistungen der CTS EVENTIM Solutions GmbH zurückzuführen ist, können die angefallenen Vorverkaufsgebühren und Kosten des Zahlungsverkehrs nicht vom Schauspielhaus erstattet werden.

13.
Bei Besetzungsänderungen besteht kein Anspruch des Besuchers auf Erstattung oder Minderung des Eintrittsgeldes oder Umtausch der Karte. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen nur, wenn die Mitwirkung eines bestimmten Künstlers unverzichtbarer Bestandteil der Aufführung ist und als solcher in den Veröffentlichungen des Schauspielhauses angekündigt wurde (z.B. „Ein Abend mit…“).

14.
Bei veränderten Anfangszeiten besteht kein Anspruch des Besuchers auf Erstattung oder Minderung des Eintrittsgeldes oder Umtausch der Karte. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen nur, wenn die Anfangzeit um mehr als zwei Stunden nach hinten verschoben oder die Anfangszeit vorverlegt wurde und der Besucher keine Möglichkeit hatte, von der Vorverlegung Kenntnis zu nehmen

15.
Bei veränderten Anfangszeiten besteht kein Schadenersatzanspruch wegen Verkehrsverbindungen, die nicht genutzt werden konnten.

16.
Schadensersatzansprüche aufgrund nicht rechtzeitigen Erreichens der Vorstellung – gleich aus welchem Grunde – bestehen nicht.

17.
Bei Vorstellungsabbruch in der ersten Vorstellungshälfte hat der Besucher Anspruch auf Erstattung des bezahlten Kassenpreises. Weitere Aufwendungen werden nicht erstattet.

18.
Der Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes wegen Vorstellungsabbruchs kann nur innerhalb von 14 Tagen nach der abgebrochenen oder ausgefallenen Vorstellung durch Vorlage oder Einsendung der Eintrittskarte geltend gemacht werden.

19.
Muss das Schauspielhaus aus unvorhergesehenen Gründen eine andere Vorstellung als die angekündigte spielen, werden die vorher gekauften Eintrittskarten bis zum Vorstellungsbeginn gegen Erstattung des Kassenpreises zurückgenommen. Weitere Aufwendungen des Besuchers werden nicht erstattet.

20.
Fällt eine Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt (Katastrophen, Streik u.ä.) aus, wird der Kassenpreis nicht erstattet.

21.
Das Anbieten und Verkaufen von Eintrittskarten durch Dritte in den Räumlichkeiten des Schauspielhauses ist nicht erlaubt.

22.
Jedwede kommerzielle Tätigkeit in den Räumen des Schauspielhauses bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Direktion des Schauspielhauses.

23.
Der Besucher hat Anspruch auf den auf seiner Eintrittskarte angegebenen Platz. Ein Wechsel auf unbesetzte Plätze ist nur mit Zustimmung des Einlasspersonals möglich. Dies gilt nicht für Vorstellungen mit freier Platzwahl.

24.
Wenn Plätze aus technischen oder künstlerischen Gründen nicht zur Verfügung stehen, behält sich das Schauspielhaus vor, Ersatzplätze zuzuweisen.

25.
Das Schauspielhaus ist berechtigt, die durch die Reservierung bzw. den Verkauf von Eintrittskarten bekannten personenbezogenen Daten für interne Zwecke zu speichern.

26.
Für Angaben auf Plakaten und in den Publikationen des Schauspielhauses wird keine Gewähr übernommen. Änderungen bleiben vorbehalten.

27.
Bei Abgabe der Garderobe erhält der Besucher eine Garderobenmarke.

28.
Das Schauspielhaus übernimmt die Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Aufbewahrungspflicht durch das Garderobenpersonal.

29.
Die Haftung für in der Garderobe abgegebene Gegenstände beschränkt sich auf den Zeitwert der hinterlegten Gegenstände bis zu einer Höchstsumme von 500,00 € pro Garderobenmarke. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

30.
Das Schauspielhaus übernimmt keine Haftung für Wertgegenstände und Bargeld, die sich in den Gegenständen, die an der Garderobe abgegeben wurden, befinden. Die Abgabe und Aufbewahrung geschieht in solchen Fällen auf eigene Gefahr des Besuchers.

31.
Die Rückgabe der Garderobe erfolgt gegen Vorlage der Garderobenmarke und ohne weiteren Nachweis der Berechtigung.

32.
Bei Verlust der Garderobenmarke informiert der Besucher unverzüglich das Garderobenpersonal. Bei schuldhaften Verzögerungen durch den Besucher haftet das Schauspielhaus nicht für den Verlust der abgegebenen Gegenstände.

33.
Stellt der Besucher Beschädigungen an abgegebenen Garderobengegenständen fest, so hat er das Garderobenpersonal unverzüglich darüber zu informieren. Das Schauspielhaus haftet bei späteren Beanstandungen nicht für Beschädigungen.

34.
Bei Verlust der Garderobenmarke ersetzt der Besucher dem Schauspielhaus die im Rahmen der Ersatzbeschaffung angefallenen Kosten.

35.
Gegenstände jeder Art, die in den Räumen des Schauspielhauses gefunden werden, müssen beim Personal des Schauspielhauses oder anderen vom Schauspielhaus beauftragten Personen abgegeben werden.

36.
Der Verlust von Gegenständen ist dem Personal des Schauspielhauses oder anderen vom Schauspielhaus beauftragten Personen unverzüglich mitzuteilen.

37.
Fotografieren sowie Bild- und / oder Tonaufzeichnungen während der Aufführungen sind aus urheberrechtlichen Gründen verboten.

38.
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot von Bild- und Tonaufnahmen lösen Schadensersatzpflichten aus.

39.
Personen, die unerlaubter Weise Fotoaufnahmen, Bild- und/oder Tonaufnahmen von Aufführungen machen, dürfen vom Schauspielhaus oder von ihm beauftragten Personen unverzüglich des Hauses verwiesen werden.

40.
Es besteht im Fall der Verweisung aus dem Hause wegen unzulässiger Aufnahmen kein Anspruch auf Schadensersatz seitens der verwiesenen Person hinsichtlich des Eintrittsgeldes oder anderer Kosten im Zusammenhang mit der Vorstellung.

41.
Das Schauspielhaus behält sich das Recht vor, Filme und Tonbänder mit unzulässigen Aufnahmen zu konfiszieren und die betreffenden Aufnahmen darauf zu löschen. Das Schauspielhaus gibt die entsprechenden Filme und Tonbänder anschließend an die Person zurück, von der sie konfisziert wurden.

42.
Es besteht im Fall der Konfiszierung von Filmen und Tonbändern wegen unerlaubter Aufnahmen und Löschung der entsprechenden Aufnahmen kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung anderer auf dem Bild- oder Tonträger befindlichen Aufnahmen.

43.
Bei Fernsehaufzeichnungen oder Filmaufnahmen ist der Besucher damit einverstanden, dass die von ihm während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemachten Aufnahmen (Bild, Film, TV) ohne Vergütung im Rahmen der üblichen Auswertung verwendet werden dürfen.

44.
Das Schauspielhaus übt in allen seinen Spielstätten das Hausrecht aus und ist bei Störungen berechtigt, Störer des Hauses zu verweisen, Hausverbote auszusprechen bzw. andere geeignete Maßnahmen im Rahmen des Hausrechtes zu ergreifen.

45.
Bei Brand und sonstigen Gefahrensituationen müssen die Besucher das Haus ohne Umwege sofort durch die gekennzeichneten Aus- und Notausgänge verlassen. Eine Garderobenausgabe findet in diesen Fällen nicht statt. Die Anweisungen des Schauspielhaus-Personals oder anderer Personen, die vom Schauspielhaus beauftragt sind, sind in diesen Fällen unbedingt zu befolgen.

46.
Die Haftung des Schauspielhauses ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

47.
Diese Geschäftsbedingungen treten zum 26. Juni 2008 in Kraft.

Bochum, den 26. Juni 2008
gez. Elmar Goerden (Intendant), Rolf D. Suhl (Kaufmännischer Direktor)1791



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